Firma Königsmark Malerwerkstätten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung, Leistung und Zahlung
1. Allgemeines:
Wir übernehemn Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistung- und Zahlungsbedingungen. Wir Widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei den, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt das BGB
2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
3. Gewährleistung:
3.1 Unsere Gewährleistung beginnt gemäß mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken von 5 Jahren, für Renovierungen und sonstige Leistungen von 2 Jahren.
3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern. Minderung kann nur verlangt werden bei entgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung.
3.3 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nusererseits vorliegt.
3.4 Wir haften nicht für Schäden die Ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben oder die auf Anforderung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf verlagen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten.
3.5 Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten fürden Auftraggeber unzumutbar, aussichtlos oder bereits fehlgeschlagen ist.
4. Ausführung:
4.1 Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
4.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden.Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von bestätigt werden
4.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von zurückzuführen sind.
4.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder dem Bauherren auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
5. Vertretung des Auftraggebers:
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vob ihm eingesetzten Architekten / Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrages erforderlich sind.
6. Kündigung:
6.1 Kündigt der Auftraggeber, ohne das die in die genannten Vorrausetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gemäß wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung vereinbart.
7. Zusatzaufträge:
7.1 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung. Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht.
8. Abschlagzahlungen:
8.1 Abeichend von § 632a BGB sind wir berechtigt, dem Kunden Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen. Die Abschlagzahlungen werden mit Rechnungstellung sofort fällig. Nach Aufwand abgerechnete Leistungen können wöchetnlich, andere Leistungen nach Gewerken und in abgeschlossenen Teilen abgerechnet werden.Die Zahlungen an uns sind in bar, ohne jeden Abzug und entsprechend den Vereinbarungen zu leisten.
9. Abnahme:
9.1 Ist die Leistung fertiggestellt und hat der Kunde die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als stillschweigend erfolgt, es sei denn, der Kunde erklärt ausdrücklich, das er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter nicht nur wesentlicher Mängel ablehnt oder es sei denn, dass er diese bereits anlässlich einer vorhergehenden schriftlichen Mängelrüge vorsorglich abgelehnt hat. Des weiteren gilt Abnahme, unabhängig vom Beginn der Benutzung, 12 Werktage nach Anzeige gegenüber dem Kunden, das nunmeher die Leistung fertiggestellt sei, als stillschweigend erfolgt.
9.2 In vorstehenden Fällen sind Vorbehalte wegen bekannter Mängel von dem Kunden innerhalb der genannten 12 Werktage geltend zu machen, sofern sie nicht schon vorher vorsorglich schriftlich angemeldet wurden.
9.3 Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für den in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
10. Zahlungsbedingungen:
10.1 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns ertsellten Aufmasse sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmasse sind ausgeschlossen.
10.2 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit der Abnahme unserer Leistungen § 641 BGB. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gemäß spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.
10.3 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto und sofort in bar zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
10.4 Bei Zahlungsverzug können wir gesetzliche Verzugszinsen verlangen. Die Verzinsung beträgt für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
10.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gestzlicher Höhe zu leisten.
10.6 Bei nicht eingehaltenen Zahlungsbedigungen oder verminderter Kreditwürdigkeit des Auftraggebers können wir unsere Forderungen fällig stellen und Lieferungen nur gegen Voraruszahlung oder Sicherheistleistung ausführen.
10.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Anzahlung eines Betrages in Höhe von 20% der vorausichtlichen Vergütung bei Auftragserteilung zu.
10.8 Der Auftraggeber leistet eine Zwischenzahlung in Höhe des Warenwertes nach eintreffen der Ware
Wir haben die Arbeiten für die Abeiten für den Auftraggeber erst nach Eingang der Anzahlung und der Zwischenzahlung für Materialkosten aufzunehemen.
10.9 Die Anzahlung, die Zwischenzahlung Materialkosten und die Abschlagszahlungen für geleistete Bauleistungen werden mit der Schlussrechnung verrechnet.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
11.1 Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, das die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Preise:
12.1 Preisangebote bzw. bestätigte Auftragspreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer werden die Leistungen im Falle unterlassener Preisabsprachen auf der Basis des z.Zt. der Auftragserteilung geltenden Standard-Leistungsverzeichnisses von uns abgerechnet.
12.3 Vom Auftraggeber zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Leistungen, die vom ursprünglichen Auftragsumfang nicht gedeckt sind oder hiervon abweichen, werden auf der Basis der vorstehenden Ziffern abgerechnet
12.4 Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein festhalten an der Pauschalsummer nicht zumutbar ist § 242 BGB, so ist auf verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns Eigentum an Liefergegenständen vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Liefergegenstand nicht wesentlicher Bestanteil des Gebäudes oder Grundstücks ist. Werden die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks, muss der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine uns die Demontage erlauben und das Eigentum an den Gegenständen zurückübertragen.
Werden Gegenstände mit einem Grundstück oder anderen Gegenständen verbunden oder verareitet, tritt der Auftraggeber seine Forderungen oder Mieteigentumsrechte an uns ab.
13. Gefahrtragung:
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung unser Werk verlässt oder die Arbeiten vollendet sind. Bei Versandverzögerungen ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit Bereitstellung der Lieferung über. Wenn wir den Transport übernehemn, wählen wir Transportmittel und -wege mangels besonderer Weisung nach eigenem Ermessen. Entstehen durch besondere Weisung des Auftraggebers Mehrfrachten trägt dieser die Kosten. Bei verögertem Versand auf Wunsch des Auftraggebers werden ihm Lagerkosten berechnet. Bei Abnahmeverzug können wir Lagerfläche anmieten und die Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Kosten gegen verschiedene Risiken versichert werden
14. Leistungsermittlung, Aufmass und Abrechnung:
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel. Einbauschränke werdn diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm übermessen, Fußleiten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehemr können detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/Teil ATV Norm zugrunde legen.
15. Haftung:
Wir haften für Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkei sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
Wir haften nicht für unvorhersehbare Schäden, versicherte Schäden, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen.
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung oder bei zurenbaren Körper- und Gesundheitschäden.
16. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht:
Erfüllungsort ist unser Unternehmenssitz in Ostfildern, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gerichtsstand ist bei Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständie Gricht. Wir können den Auftraggeber auch an unserem Geschäftssitz verklagen.
Beit Streitigkeiten gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Betsimmungen gültig.
17. Widerrufsbelehrung gemäß § 312b BGB:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns der
Königsmark Malerwerkstätten
Herzog-Carl-Str. 5
73760 Ostfildern
Telefon: 0711-6936374
E-Mail: info@torsten-koenigsmark-handwerksgruppe.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brif, Telefax, oder E-Mail) über ihren Enstschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Musterwiderufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, das Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerufen, haben wir Ihnen alle Zahlunge, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten ( mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, das Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf diese Vertrages bei uns eingangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingestzt haben, es sei den, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir holen die Ware auf unsere Kosten unverzüglich bei Ihnen ab. Bis zum erhalt der Ware können wir die Rückzahlung verweigern Sie müssen für für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, das die Dienstleistungen/Werksleistungen
18. Schlussbestimmungen:
12.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsbrechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser leistungs- und Zahlungsbedingungen, gleichzeitig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB und des BGB unberührt.
12.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, das sie dem AGB-Gestz nicht widersprechen.
12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.