1. Allgemeines:
Wir übernehemn Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistung- und Zahlungsbedingungen. Wir Widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei den, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereibart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung.
2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
3. Gewährleistung:
3.1 Unsere Gewährleistung beginnt gemäß § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 5 Jahren, für Renovierungen und sonstige Leistungen von 2 Jahren.
3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern ( § 13 Ziffer 1/5 VOB ). Minderung kann nur verlangt werden bei entgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung § 13 Ziff. 6 VOB.
3.3 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nusererseits vorliegt.
3.4 Wir haften nicht für Schäden die Ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben ( § 13 Nr. 3 VOB /B ) oder die auf Anforderung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf verlagen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an dden Auftraggeber abgetreten.
3.5 Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten fürden Auftraggeber unzumutbar, aussichtlos oder bereits fehlgeschlagen ist.
4. Ausführung:
4.1 Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
4.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden.Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von bestätigt werden ( § 5 Ziff. 1 VOB )
4.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von ( § 6 Ziff. 2 VOB ) zurückzuführen sind.
4.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder dem Bauherren auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
5. Vertretung des Auftraggebers:
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vob ihm eingesetzten Architekten / Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrages erforderlich sind.
6. Kündigung:
6.1 Kündigt der Auftraggeber, ohne das die in § 8 Ziff. 3 VOB genannten Vorrausetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 8 Ziff. 1 VOB. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung vereinbart.
7. Zusatzaufträge:
7.1 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung § 2 Ziff. 6 VOB. Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht.
8. Abschlagzahlungen:
8.1 Wir behalten uns das Recht vor, dem Kunden Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen. Die Abschlagzahlungen werden mit Rechnungstellung sofort fällig. Die Zahlungen an uns sind in bar, ohne jeden Abzug und entsprechend den Vereinbarungen zu leisten.
9. Abnahme:
9.1 Ist die Leistung fertiggestellt und hat der Kunde die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als stillschweigend erfolgt, es sei denn, der Kunde erklärt ausdrücklich, das er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter nicht nur wesentlicher Mängel ablehnt oder es sei denn, dass er diese bereits anlässlich einer vorhergehenden schriftlichen Mängelrüge vorsorglich abgelehnt hat. Des weiteren gilt Abnahme, unabhängig vom Beginn der Benutzung, 12 Werktage nach Anzeige gegenüber dem Kunden, das nunmeher die Leistung fertiggestellt sei, als stillschweigend erfolgt.
9.2 In vorstehenden Fällen sind Vorbehalte wegen bekannter Mängel von dem Kunden innerhalb der genannten 12 Werktage geltend zu machen, sofern sie nicht schon vorher vorsorglich schriftlich angemeldet wurden.
10. Zahlungsbedingungen:
10.1 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns ertsellten Aufmasse sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmasse sind ausgeschlossen.
10.2 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit der Abnahme unserer Leistungen § 641 BGB. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.
10.3 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto und sofort in bar zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
10.4 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gestzlicher Höhe zu leisten.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
11.1 Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, das die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Schlussbestimmungen:
12.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsbrechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser leistungs- und Zahlungsbedingungen, gleichzeitig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB und des BGB unberührt.
12.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, das sie dem AGB-Gestz nicht widersprechen.
12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.